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Gewässer

Bedingt durch die topografische Lage im Döhlener Becken sind in der Stadt Freital mehr als 70 Fließgewässer erfasst. Das gesamte Gewässernetz hat eine Länge von über 80 Kilometern. Nach dem Sächsischen Wassergesetz werden die Fließgewässer unterteilt in:

  • Gewässer erster Ordnung 
  • Gewässer zweiter Ordnung (alle Gewässer, die keine Gewässer erster Ordnung sind)

Gewässer erster Ordnung

Die bekanntesten Fließgewässer in Freital sind Wilde Weißeritz, Rote Weißeritz und Vereinigte Weißeritz als Gewässer erster Ordnung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt dem Freistaat Sachsen. Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Sächsischen Wassergesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde beim Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Umweltamt, Referat Gewässerschutz). Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen, die Erteilung von Befreiungen von den Verboten in Schutzgebieten und im Gewässerrandstreifen und die Bearbeitung bzw. Bestätigungen für anzeigepflichtige Maßnahmen.

Gewässer zweiter Ordnung

Alle übrigen oberirdischen Gewässer, die keine Gewässer erster Ordnung sind, sind eingeteilt in Gewässer zweiter Ordnung. Das Gewässernetz Gewässer zweiter Ordnung hat eine Länge von über 70 Kilometern. Die bekanntesten Fließgewässer sind Poisenbach, Wiederitz, Hammerbach, Vorholzbach, Weißiger Bach, Burgker Bach, Kaitzbach und Somsdorfer Bach. Die Zuständigkeit bei der  Planung, beim Bau und der Unterhaltung von Anlagen des Wasserbaus (Wasserläufe, Hochwasserschutz) liegt hier bei den Gemeinden - in der Stadt Freital beim Stadtbauamt, Sachgebiet Grünflächen, Umwelt.

Gewässerrandstreifen

Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. So wurden nach Sächsischem Wassergesetz Gewässerrandstreifen festgesetzt. Innerhalb bebauter Stadtteile sind die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die daran angrenzenden Flächen in einer Breite von fünf Metern besonders geschützt. Innerhalb dieser Gewässerrandstreifen, die im Außenbereich zehn Meter betragen, ist es unter anderem verboten, Grünland in Ackerland umzubrechen oder bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Bauliche Eingriffe an Gewässern bedürfen in der Regel der Zustimmung der Wasserbehörde.