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Steuererklärung zur Spielautomatensteuer der Stadt Freital

Allgemeine Informationen

Die Stadt Freital erhebt eine Spielautomatensteuer. Dieser unterliegen das Bereitstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen o. ä. oder in anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften und das Bereitstellen von Gewaltspielautomaten.

Steuerschuldner ist derjenige, dem die Erträge der Spielautomaten zufließen. Der Inhaber, der für die Bereitstellung der Spielautomaten benutzten Räume, haftet für die Entrichtung der Steuer.

Die Steuer für Spielautomten mit Gewinnmöglichkeit berechnet sich nach den Einspielergebnissen; für die Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit wird eine Pauschalsteuer erhoben.

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Der Steuerpflichtige hat auf die Spielautomaten für das laufende Kalnderjahr monatliche Vorauszahlungen zu entrichten, die auf die Steuerschuld für das entsprechende Kalenderjahr angerechnet werden.

Die Vorauszahlung bemisst sich grundsätzlich nach der Steuer der letzten Veranlagung. Ist die Berechnung der Steuer der letzten Vorauszahlung nicht möglich, können als Berechnungsgrundlage Pauschalbeträge pro Spielautomat als Grundlage verwandet werden.

Bei Nichteinhaltung derAbgabefrist für die jährliche Steuererklärung (31.03. des Folgejahres) kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer erhoben werden. Nach Bearbeitung der Steuererklärung (inkl. entsprechender Nachweiise) erhält der Steuerpflichtige einen Steuerbescheid aus dem sich die Höhe und Fälligkeit der Spielautomatensteuer ergibt.

Erforderliche Unterlagen

- Steuererklärung zur Spielautomatensteuer (amtlicher Vordruck)

- Dem amtlichen Vordruck über die Einspielergebnisse sind Geschäftsunterlagen (z.B. Zählwerkausdrucke) beizufügen, anhand derer sich die Richtigkeit, der in der Steuererklärung gemachten Angaben überprüfen lässt.

Fristen

Die Einspielergebnisse eines Kalenderjahres sind für jeden einzelnen Spielautomaten bis spätestens 31.03. des Folgejahres auf amtlichem Vordruck gegenüber der Stadtverwaltung Freital (Amt für Finanzverwaltung) zu erklären.

Kosten (Gebühren)

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Rechtsgrundlage

Spieautomatensteuersatzung der Stadt Freital

 

Freigabevermerk

Stadt Freital