Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung von Meldedaten zu Alters- und Ehejubiläen
Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes haben die Meldebehörden Datenübermittlungen durchzuführen und sind darüber hinaus autorisiert, Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen, wenn die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Zwecke der Veröffentlichung darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Name, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Mandatsträger, Presse, Rundfunk oder andere Medien übermitteln. Demgemäß sind Altersjubilare Einwohner, die den 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag begehen und Ehejubilare, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Jeder Betroffene hat das Recht, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten eines solchen Alters- oder Ehejubiläums zu widersprechen, wenn er mit der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten nicht einverstanden ist. Hiermit wird auf das diesbezügliche Widerspruchsrecht hingewiesen. Der Widerspruch ist formlos schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder durch mündliche Erklärung persönlich bei der Stadtverwaltung Freital, Ordnungsamt, Sachgebiet Pass- und Meldewesen, Am Bahnhof 8 in 01705 Freital einzulegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch bleibt so lange wirksam, wie derjenige, der Widerspruch eingelegt hat, in Freital mit Wohnung gemeldet ist oder der Widerspruch zurückgenommen wird. Die Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts ist gebührenfrei.