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10.03.2024

Wichtige Informationen zum Brandschutz - Rauchwarnmelderpflicht

Seit 1. Januar 2024 ist die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern für Bestandsbauten verbindlich vorgeschrieben. Zur Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern ist jeder Eigentümer verpflichtet.

In diesem Zusammenhang wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde auf folgende Regelungen hingewiesen: Gemäß § 47 Absatz 4 Sächsische Bauordnung sind Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen wie beispielsweise Schlafräume, Kinderzimmer, Beherbergungszimmer und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.