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Datum: 26.01.2024

Bekanntmachung des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Die Landesdirektion Sachsen hat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die Zuständigkeit für die hoheitlichen Tätigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für den Kehrbezirk 14 6 28-12 Freital

Herrn bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Michael Fournes

übertragen.

Der Kehrbezirk 14 6 28-12 Freital umfasst im unter anderem Straßenzüge der Stadt Freital. Auskünfte zur genauen Straßen- beziehungsweise Grundstückszuordnung erteilt die Landesdirektion Sachsen.

Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist gemäß § 10 Abs. 1 SchfHwG auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet, und endet daher mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Sie erreichen Herrn Fournes unter nachfolgenden Kontaktdaten:

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Herr Michael Fournes
Wilsdruffer Straße 114
01705 Freital
E-Mail: schornsteinfeger-fournes@web.de
Mobil: 0155 66 589220
Festnetz: 0351 6491346

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt die hoheitlichen Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, insbesondere der §§ 14 – 16 SchfHwG aus. Dies sind insbesondere die Durchführung von Feuerstättenschauen, das Erstellen der Feuerstättenbescheide, die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen sowie das Ausstellen der Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen. Zur Feuerstättenschau meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mindestens fünf Werktage vor der Feuerstättenschau beim Eigentümer an. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Nach erfolgter Feuerstättenschau erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid. Dieser gilt bis zur Festsetzung eines neuen Feuerstättenbescheides. Im Bescheid sind wiederkehrende Kehr- beziehungsweise Messarbeiten terminlich festgeschrieben. Wurden Zeiträume ohne Jahresangaben festgelegt, bedeutet dies, dass diese Arbeiten jährlich zu veranlassen sind. Für die Einhaltung dieser Termine ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig. Für die Durchführung der Arbeiten kann der Eigentümer einen Schornsteinfeger seiner Wahl beauftragen. Dies kann auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein. Erfüllt ein anderes Schornsteinfeger-Unternehmen als der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Schornsteinfeger-Arbeiten, ist nach Ausführung der Schornsteinfeger-Arbeiten ein sogenanntes Formblatt als Nachweis für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erstellen, damit die ordnungsgemäße Eintragung der Erledigung im Kehrbuch erfolgen kann. Zuständig für die fristgemäße Übersendung der Formblätter ist wiederum der Eigentümer. Vertraglich können jedoch abweichende Vereinbarungen mit dem ausführenden Schornsteinfeger-Unternehmen getroffen werden.

Gern stehen wir Ihnen für Rückfragen unter 03501 5154205 zur Verfügung.

gez. Reuhl
Referatsleiterin
Allgemeines Ordnungsrecht

Pirna, den 21.12.2023

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