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Datum: 03.08.2026

Allgemeinverfügung zur temporären Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sowie zur Einschränkung der Trinkwasserverwendung 

Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG erlässt das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die untere Wasserbehörde folgende

Allgemeinverfügung

  1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mittels Pumpvorrichtungen werden untersagt, soweit für die Entnahme keine gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse vorliegen (hier gelten die Nebenbestimmungen der Erlaubnisse).
  2. Die Wasserentnahme mit Handgefäßen zum Zweck der Bewässerung aus oberirdischen Gewässern wird untersagt.
  3. Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Zweck der Befüllung privater Pools wird ab einer Gesamtfüllmenge von 300 l untersagt.
  4. Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
  5. Die Wasserentnahme aus Hausbrunnen (erlaubnisfreie Brunnen) zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
  6. Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 – 5 wird angeordnet.
  7. Der vollständige bzw. teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.
  8. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 30.09.2026.

Begründung

Nach § 109 Absatz 1 Nr. 3 SächsWG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untere Wasserbehörde. Die untere Wasserbehörde ist nach § 110 Absatz 1 SächsWG i. V. m. der SächsWasserZuVO sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. m. § 1 SächsVwVfZG für den Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.
Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung bildet § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Ein Großteil der Gewässer führt Niedrigwasser, kleine Gewässer sind teilweise vollständig ausgetrocknet. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die natürliche Selbstreinigungskraft der Gewässer ist durch die niedrigen Wasserstände und die damit verbundene Reduzierung der Sauerstoffzufuhr bei steigender Wassertemperatur erheblich beeinträchtigt.

Der – seit Jahren zurückgehende – Grundwasserstand erfordert unabweisbare Sicherungsmaßnahmen. Denn die Folgen der derzeitigen Übernutzung des oberflächennahen Wassers und Grundwassers lässt sich nicht kurzfristig kompensieren. Auch kühlere und feuchtere Sommerperioden ändern daran nichts. Daher sind Rückschlüsse vom kurzfristigen Wetter auf die Verfügbarkeit von Wasser und die hydrologischen Zustände der Region nicht möglich. Daher war auch die Nutzung der Hausbrunnen in der verdunstungsstarken Zeit einzuschränken.

Angesichts dieser Lage sind bei einer weiteren Entnahme von Wasser im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches ebenso wie des Gemeingebrauchs eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung und andere Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu erwarten. Kurzfristige Niederschläge, auch wenn sie zur Durchfeuchtung der obersten Bodenschicht führen, ändern nichts an dieser Sachlage. Damit entfällt die Voraussetzung für die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauches durch die Berechtigten (§ 26 Abs. 1, 2. Halbsatz WHG). Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsWG für das Schöpfen mit Handgefäßen zum Zwecke der Bewässerung.

Erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Die Rechteinhaber sind allerdings an die in der Erlaubnis enthalten Nebenbestimmungen gebunden, weshalb aktuell eine Entnahme in Trockenzeiten und bei Niedrigwasser nicht zulässig ist. Insoweit ist in der Allgemeinverfügung eine Regelung entbehrlich. Die Inhaber werden aufgefordert, diese Nebenbestimmungen für ihren Einzelfall zu prüfen und zu beachten.

Aktuell befinden sich die Talsperren (TS), insbesondere die TS Klingenberg und die TS Gottleuba aufgrund einer nicht ausreichenden Winterfüllung und eines aus den Vorjahren mitgeführten Defizites in einer schwierigen Bewirtschaftungssituation. 75 % der Einwohner des Landkreises erhalten ihr Trinkwasser aus Talsperren. Auch wenn mit Einschränkungen und erheblichen Anstrengungen der Versorger die Trinkwasserversorgung 2026 sichergestellt wird, befindet sich das Talsperrensystem Klingenberg bereits in der Bereitstellungsstufe (BSS) 1, im nächsten Monat voraussichtlich in der BBS 2, und die BSS 3 ist Ende des Sommers nach aktueller Prognose überwiegend wahrscheinlich. In der Talsperre Gottleuba ist die BSS 1 noch nicht ausgerufen. Temperaturen (die deutlich erhöhte Verdunstung) und Verbräuche lassen aber auch hier in den nächsten Wochen eine deutliche Verschlechterung erwarten. Das bedeutet, dass nur noch vermindert Wasser aus den Talsperren zur Verfügung gestellt werden kann und die Kosten für die Aufbereitung erheblich steigen. Die Füllstände haben weiter zur Folge, dass, wenn ein ähnlicher Winter bevorsteht wie 2025/26, auch im nächsten Jahr mit einem erheblichen Staudefizit gerechnet werden muss, was sich weiter auf 2027 auswirken wird. Hier ist es Aufgabe der Wasserbehörde gegenzusteuern.

Notwendig ist ein sparsamer Umgang mit Trinkwasser. Das Verbot der privaten Poolbefüllung leistet einen Beitrag, da hier ohne nachteilige Auswirkungen teilweise erhebliche Mengen an Trinkwasser eingespart werden können (Ausnahmen bilden kleinere Kinderplanschbecken bis 300 l Wassermenge). Ebenso ist es notwendig, das bereitgestellte Trinkwasser zweckentsprechend und effizient zu nutzen. Wer Pflanzen und Beete mit Trinkwasser gießt oder damit seinen Rasen wässert, sollte dies grundsätzlich überdenken und darf dies künftig nur außerhalb der Zeiten, in denen die Verdunstung sehr hoch ist, soweit Trinkwasser aus den öffentlichen Versorgungsleitungen benutzt wird.

Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen, zu erhalten und einer weiteren Verschärfung vorzubeugen. Sie ist auch so erforderlich, da mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Durch die bewussten Einschränkungen auf Tätigkeiten/Maßnahmen, teilweise mit Mengen- bzw. Zeitbeschränkungen, ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die geringen Nachteile für die Nutzer müssen gegenüber den Vorteilen für Gewässer und öffentliche Wasserversorgung zurückstehen. Sollte sich die Situation in den Gewässern und Talsperren grundsätzlich ändern, wird die Verfügung widerrufen. Auch insoweit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der VwGO angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruches gegen die Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser aus den oberirdischen Gewässern entnommen werden würde oder die hier eingeschränkten Trinkwasserentnahmen solange fortgeführt werden könnten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gewässer und der Schutz des Trinkwassers als höchstes Gut in Zeiten der Wasserknappheit begründen das besondere öffentliche Interesse, welches die privaten Interessen an der Nutzung deutlich überwiegt und eine sofortige Vollziehung rechtfertigt. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen.

Hinweise

  1. Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
  2. An der Bundeswasserstraße Elbe ist der Anliegergebrauch gemäß § 26 Absatz 3 WHG per Gesetz bereits ausgeschlossen.
  3. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die wasserrechtlichen Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn diese Allgemeinverfügung mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird. Es kann beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Aussetzung der Vollziehung oder beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Tobias Gockel in Vertretung der
Geschäftsbereichsleiterin

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