Neue Polizeiverordnung seit 1. Januar 2026 in Kraft
Die Polizeiverordnung regelt das Verhalten im Stadtgebiet Freital im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen wurde die geltende Ordnung der Stadt Freital aus dem Jahr 2019 angepasst und vom Stadtrat bestätigt. Die Geltungsdauer ist gesetzlich auf maximal zehn Jahre begrenzt, um eine regelmäßige Überprüfung zu gewährleisten.
Mit der Neufassung sind viele Regelungen, die anderweitig erfasst sind, beispielsweise über Verordnungen oder Gesetze des Landkreises, des Landes, des Bundes oder der EU, nicht mehr aufgeführt. Andere Regelungen wurden in der Formulierung geschärft oder in Einzelfällen neu aufgenommen. Insgesamt dient die Polizeiverordnung der Sicherstellung eines geordneten, sicheren und rücksichtsvollen Zusammenlebens im öffentlichen Raum der Stadt Freital.
Die Polizeiverordnung der Stadt Freital umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Lärmschutz: Festlegung von Nacht- und Ruhezeiten (Montag bis Samstag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen) sowie Regelungen zur Nutzung von Rundfunkgeräten, Musikinstrumenten und lärmintensiven Haus- und Gartenarbeiten. Zudem werden das Böllern und Salutschießen zeitlich, räumlich und genehmigungspflichtig eingeschränkt.
- Umgang mit Tieren: Vorgaben zur ordnungsgemäßen Haltung und Beaufsichtigung von Tieren, zur Beseitigung von Tierverunreinigungen sowie ein Verbot der Fütterung wildlebender Katzen und Tauben. Die Haltung gefährlicher Tiere ist anzeigepflichtig.
- Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen: Verbote bestimmter Verhaltensweisen auf öffentlichen Flächen, etwa Nächtigen, aggressives Betteln, Verrichten der Notdurft, Zerstörung oder Beschädigung öffentlicher Einrichtungen sowie Verunreinigung von Wasserbecken.
- Grillen und offene Feuer: Verbot des Grillens und offener Feuer auf öffentlichen Flächen sowie detaillierte Regelungen und Genehmigungspflichten für offene Feuer auf privaten Flächen, einschließlich Vorgaben zum Brandschutz und zur Vermeidung von Belästigungen. Offene Feuer sind ausschließlich zum Abbrennen von trockenem und unbehandeltem Holz mit einer maximalen Stapelhöhe bis ein Meter und einem maximalen Durchmesser bis ein Meter zulässig. Offene Feuer mit einer Stapelhöhe darüber und/oder einem größeren Durchmesser sind nur mit Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde zulässig. Der Antrag zur Genehmigung ist spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Abbrenntag schriftlich bei der Ortspolizeibehörde einzureichen.
- Hausnummern: Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur ordnungsgemäßen, gut sichtbaren Anbringung von Hausnummern.
- Ausnahmen und Sanktionen: Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen in Härtefällen sowie Festlegung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern bei Verstößen gegen die Verordnung.
Die aktuell gültige Polizeiverordnung kann im Internet unter www.freital.de/ortsrecht eingesehen werden.