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Hundesteuer, Ermäßigung und Befreiung beantragen

Allgemeine Informationen

Es gibt in vielen Städten und Gemeinden die Möglichkeit auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung für die Zahlung der Hundesteuer zu erhalten. Die notwendigen Voraussetzungen dafür legt die in Ihrem Wohnort erlassene Hundesteuersatzung fest.

Das Satzungsmuster des Sächsischen Städte- und Gemeindetages zur Erhebung der Hundesteuer sieht beispielhaft folgende Gründe vor:

Befreiung:

  • Blindenführhunde,
  • Hunde, die ausschließlich zum Schutz und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts ausgebildet sind,
  • Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
  • Hunde von Forstbediensteten, soweit diese für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
  • Hunde von bestätigten Jagdaufsehern,
  • Hunde von Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist,
  • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht waren oder
  • Herdenhunde.

Ermäßigung:

  • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden oder
  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies entsprechend der Lage des Gebäudes (zum Beispiel außerhalb der geschlossenen Bebauung) erforderlich ist.

Befreiungen und Ermäßigungen werden nicht für als gefährlich geltende Hunde gewährt.

Ergänzung:

Die Stadt Freital erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als vier Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Freital zu nicht gewerblichen Zwecken. Die Hundesteuersatzung enthält in den §§ 8 bis 10 Steuerermäßigungen und -befreiungen.

Voraussetzungen

  • Nachweis der Erforderlichkeit

Verfahrensablauf

Ihren Antrag können Sie je nach Regelung des jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe --> Onlineantrag).

Online-Antrag

  • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
  • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
  • Eine Kopie des Antrages und die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.

Schriftlicher Antrag

  • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
  • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.

Prüfung

  • Über die Gewährung der Ermäßigung oder Befreiung entscheidet die zuständige Stelle per Bescheid.

Ergänzung:

Eine Steuervergünstigung wird nur auf schriftlichen Antrag, unter Vorlage der entsprechenden Nachweisunterlagen und frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, gewährt.

Die Steuervergünstigung wird längstens bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend wieder neu zu beantragen. Wiederholungsanträge für das Folgejahr müssen dabei bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres bei der Stadtverwaltung Freital vorliegen.

Eine Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn:

  1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art, Größe und Anzahl für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind oder
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft wurde oder
  3. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

Erforderliche Unterlagen

Die Nachweise variieren je nach Grund. Üblich sind:

  • Ausbildungsnachweise des Hundes (zum Beispiel als Blindenführ- oder Rettungshund)
  • persönliche Nachweise (zum Beispiel Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H oder Jagdschein)
  • Überlassungsvertrag der Tierschutzeinrichtung
  • bei gewerblicher Hundehaltung zusätzlich: Handelsregisterauszug des Bewacher-Betriebes

Ergänzung:

  • Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung
  • Entsprechende Nachweise (z. B. Kopie des Schwerbehindertenausweises, Zeugnisse über abgelegte Hundeprüfungen [Kopie])

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Ergänzung:

keine

Rechtsgrundlage

Ergänzung:

Hundesteuersatzung

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 04.09.2024

Ergänzung durch Stadt Freital