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Hundesteuer - Anmeldung der Hundehaltung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.

Ergänzung:

Die Stadt Freital erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als vier Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Freital zu nicht gewerblichen Zwecken.

Voraussetzungen

  • Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
  • Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.

Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung Ihres Hundes je nach Regelung der betreffenden Stadt oder Gemeinde persönlich, schriftlich oder online (siehe --> Onlineantrag) vornehmen.

Onlineantrag

Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:

  • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID - Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
  • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)

Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

Schriftlicher Antrag

  • Sofern ein Anmeldeformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 (siehe --> Formulare und weitere Angebote) oder über den eigenen Internetauftritt der Kommune, bei der sie den Hund anmelden möchten. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Anmeldung.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular bzw. die formlose Anmeldung mit den ggf. erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist in der Regel möglich.

Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde können Sie die Anmeldung auch persönlich bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde vornehmen.

Prüfung und Bescheid

Nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Bescheid über die zu zahlende Hundesteuer und eine Hundesteuermarke.

Ergänzung:

Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen. Bei der persönlichen Anmeldung erhalten Sie die Hundesteuermarke sofort ausgehändigt. Bei einer schriftlichen Anmeldung wird Ihnen die Hundesteuermarke zusammen mit dem Hundesteuerbescheid zugesandt.

Ändert sich der Name und/oder die Anschrift des Hundehalters, ist dies der Finanzverwaltung/SG Steuern und Abgaben mitzuteilen

Erforderliche Unterlagen

  • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
  • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes

Ergänzung:

  • Personalausweis des Hundehalters
  • Impfausweis des Hundes oder anderer Nachweis über Alter und Rasse des Hundes
  • Kaufvertrag oder anderer Nachweis über Vorbesitzer und Beginn des Besitzes
  • ggf. SEPA-Lastschriftmandat (im Original)

Fristen

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

Ergänzung:

Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Hundehaltung oder dem Erreichen des steuerbaren Alters bei der Stadtverwaltung Freital zu erfolgen.

Kosten (Gebühren)

  • Anmeldung: keine
  • Hundesteuer: abhängig von den Regelungen der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde

Hinweis: Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Ergänzung:

Kosten für die An- und Abmeldung der Hundehaltung entstehen keine. Die Höhe und Fälligkeit der Hundesteuer kann aus der aktuellen Hundesteuersatzung entnommen werden. Die Stadt Freital gewährt auf Antrag eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer. Nähere Informationen finden Sie in der Hundesteuersatzung oder dem Thema »Hundesteuer, Befreiung beantragen«.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
  • § 7 Absatz 2 SächsKAG - Gemeindesteuern

Ergänzung:

Hundesteuersatzung der Stadt Freital (LINK) Ortsrecht / Große Kreisstadt Freital

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 31.03.2026

Ergänzung durch Stadt Freital

Hinweise (Besonderheiten)

Gegebenenfalls von der Steuer befreit sind

  • Blindenhunde,
  • Diensthunde,
  • Herdengebrauchshunde sowie
  • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern

Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Stadt oder Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.

Zuchthunde, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht gehalten werden, sind regelmäßig nicht steuerbefreit, allerdings werden teilweise Steuerermäßigungen vorgesehen (sog. Zwingersteuer). Das Nähere ist der jeweiligen Hundesteuersatzung zu entnehmen.