Ratte melden (öffentliche Flächen)
Allgemeine Informationen
Ratten gelten als Überträger von Krankheiten, deren Vorkommen sollten Sie daher umgehend dem Grundstückseigentümer / der Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Stadt- oder Gemeindeverwaltung melden.
Ratten treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Sie treten vermehrt an Orten auf, wo Abfälle in offenen Müll- und Biotonnen oder auf Komposthaufen gelagert werden. Betrifft das Vorkommen ein Privatgrundstück, ist der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin für Maßnahmen gegen die Ratten zuständig und zu informieren. Handelt es sich um eine öffentliche Fläche oder ist der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin nicht bekannt, wenden Sie sich an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Weitere Informationen
- Mittel zur Schädlingsbekämpfung
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Verständigen Sie den jeweiligen Grundstückseigentümer / die jeweilige Grundstückseigentümerin oder den Vermieter / die Vermieterin, dass auf dem Grundstück Ratten gesehen wurden. Dieser beziehungsweise diese muss dann selbst für die Beseitigung der Ratten sorgen oder eine Schädlingsbekämpfung beauftragen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Kosten (Gebühren)
Etwaige Kosten für die Beseitigung von Ratten trägt der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin.
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage
örtliche Vorschriften zu Hygiene und Lebensmittelschutz sowie Ordnung und Sicherheit (verschiedentlich auch Polizeiverordnung)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 30.01.2024