Wahlrecht
Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes die am Wahltag:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist bis spätestens 21 Tage vor der Wahl (02.02.2025) zu stellen. Ob dies per E-Mail ausreichend ist oder schriftlich sein muss, hängt davon ab, ob für Sie Anlage 2 oder Anlage 2a relevant ist. Nähere Informationen dazu sowie die Antragsformulare finden Sie hier:
Mitteilung Bundeswahlleiterin: Antragsformular für Deutsche im Ausland
Passives Wahlrecht
Wählbar in den Deutschen Bundestag sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.