Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Deutsche im Ausland, die in Deutschland gemeldet sind
Im Ausland lebende Deutsche werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie sich vorübergehend (z. B. während eines längeren Urlaubs oder zum Studium) im Ausland aufhalten und nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sie können dann per Briefwahl ihr Wahlrecht ausüben.
Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland
Seit der Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche vom 3. Mai 2013 gilt:
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und kein Wahlrechtsausschluss nach § 13 Bundeswahlgesetz) sind auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dies nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Das Antragsformular auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie weiterführende Informationen erhalten Sie rechtzeitig vor der Wahl auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
Zuständig ist die Gemeinde, bei der Sie vor Ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.