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Voraussetzung für das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit ist die Meldung der (vermutlichen) Berufskrankheit durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin beziehungsweise die Unternehmerin oder den Unternehmer an den zuständigen Unfallversicherungsträger (siehe -> Weitere Informationen).

Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Natürlich können Sie Ihre Erkrankung auch selbst - und zwar einfach und formlos - bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist das auch online möglich (Link siehe -> Onlineantrag).

Im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit müssen unter anderem zwei Fragen beantwortet werden:

  • Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung?
  • Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der auftretenden Krankheit?