- Sie haben Ihre Fahrgastrechte bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen vergeblich geltend gemacht oder
- das Verkehrsunternehmen hat nicht binnen eines Monats über Ihren Antrag entschieden
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht bei
- Umständen, die außerhalb des Fahr- oder Flugbetriebes liegen
- einem Verschulden der oder des Reisenden
- Verursachung durch Dritte
- Pauschalreisen, wenn die Reisemängel allein dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist
Hinweis: Die Schlichtungsstelle kann im Streitfall eine außergerichtliche Einigung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgast herbeiführen.