Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor. Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder deutscher Staatsbürger sind.
Sie haben Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01.01.2005 erhalten
Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das BAMF zu einem Integrationskurs zulassen.
Sie können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn Sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden.
Erhalten Sie Bürgergeld und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Bürgergeld erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.
Sie haben Ihren Aufenthaltstitel ab dem 01.01.2005 erhalten
Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:
Sie leben dauerhaft in Deutschland und erhielten Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2005. Sie sind in Deutschland
- als Arbeitnehmer
- zum Zwecke des Familiennachzuges
- aus humanitären Gründen
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter
erhalten.
Ihr Aufenthalt in Deutschland gilt als dauerhaft, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besitzen.
Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
- für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
- wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen)
Sie müssen einen Integrationskurs besuchen, wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.
Sie können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn Sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung/der Stelle, von der Sie das Bürgergeld erhalten, zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden.
Sie können nicht zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn
- Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder an vergleichbaren Bildungsangeboten (zum Beispiel Weiterbildung, Fortbildung) teilnehmen / teilgenommen haben,
- für Sie die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, zum Beispiel, weil Sie einen Familienangehörigen pflegen müssen,
- Sie arbeiten und auch die Teilnahme an einem Teilzeitkurs nicht möglich ist.
Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive
Sie können am Integrationskurs teilnehmen, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung
- Ausländer mit einer Duldung (ggf. i.V.m. einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung)
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis
Des Weiteren dürfen Sie noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder nach der Dublin III-Verordnung verpflichtet sein, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag zu stellen.
Antrag auf Zulassung
Wenn Sie zu einer der oben genannten Gruppen gehören, können Sie einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs beim BAMF stellen.
Hinweis: Die für Sie zuständige Regionalstelle in Ihrer Nähe finden Sie mithilfe der BAMF-Navigation (BAMF-NAvI) in den Bereichen Asylverfahren und Integration unter "Behörden".
Verpflichtung zur Teilnahme
Wenn Sie ein Asylbewerber sind, können Sie zusätzlich zur Zulassung durch das BAMF auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Falls Sie zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden, melden Sie sich bitte sofort für einen Kurs an.
Spätaussiedler
Als Spätaussiedler dürfen Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder einmalig kostenlos am Integrationskurs teilnehmen.
- Wenn Sie ab dem 01.01.2005 in Deutschland aufgenommen worden sind, haben Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Integrationskurs. Die Kosten übernimmt das BAMF. Die Teilnahmeberechtigung haben Sie direkt bei der Einreise nach Deutschland vom Bundesverwaltungsamt in Friedland erhalten.
- Wenn Sie vor dem 01.01.2005 in Deutschland aufgenommen worden sind und noch keinen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit (SGB III-Kurs) besucht haben, können Sie kostenlos an einem Integrationskurs teilnehmen. Hierzu stellen Sie bitte einen Antrag auf Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung beim Bundesverwaltungsamt. Den Antrag können Sie formlos per Post oder Fax an folgende Adresse schicken:
Bundesverwaltungsamt
Standort Friedland
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland
Telefon: +49 22899 358 91919
Telefax: +49 22899 358 72304
- Wenn Sie schon einen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit besucht haben und trotzdem einen Integrationskurs absolvieren möchten, müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Bitte schicken Sie diesen Antrag an die zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sie werden dann als deutscher Staatsangehöriger zum Integrationskurs zugelassen. Lesen Sie dazu bitte die Informationen für deutsche Staatsangehörige.
Hinweis: Ihre zuständige Regionalstelle finden Sie mithilfe des Auskunftssystems des BAMF (BAMF-NAvI) unter "Integrationskurse".
EU-Bürger
Als EU-Bürger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Hinweis: Ihre zuständige Regionalstelle finden Sie mithilfe des Auskunftssystems des BAMF (BAMF-NAvI) unter "Integrationskurse".
Deutsche Staatsangehörige
Als deutscher Staatsangehöriger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Hinweis: Ihre zuständige Regionalstelle finden Sie mithilfe des Auskunftssystems des BAMF (BAMF-NAvI) unter "Integrationskurse".
Langjährig Geduldete
Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- eine Duldung besitzen oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.