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Sie erhalten Prozesskostenhilfe, wenn

  • Sie bedürftig sind,
  • Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und
  • Ihr rechtliches Vorgehen nicht mutwillig ist.

Bedürftigkeit

Sie sind bedürftig, wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst zahlen können. Bei der Antragstellung müssen Sie über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben und diese nachweisen. Für die Kosten müssen Sie vorrangig Ihr Einkommen und Vermögen einsetzen. Sie haben keinen Anspruch auf die Hilfe, wenn eine Versicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Das können zum Beispiel sein:

  • eine Rechtsschutzversicherung
  • eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwehr von Schadenersatzansprüchen
  • ein Mieterverein
  • eine Gewerkschaft

Aussicht auf Erfolg

Nach Einschätzung des Gerichts dürfen nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg vorliegen. Dazu erstellt das Gericht eine Prognose.

Keine mutwillige Prozessführung

Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie überlegen, ob Sie auch gerichtlich vorgehen würden, wenn Sie die Kosten selbst bezahlen müssten.

Kostenvorschuss für Unterhaltsberechtigte

Prozesskostenhilfe wird Ihnen nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:

  • Ihre Ehegattin / Ihr Ehegatte
  • Ihre eingetragener Lebenspartnerin / Ihr eingetragener Lebenspartner oder
  • bei einem unverheirateten Kind ein Elternteil oder die Eltern

Auf Antrag regelt das Familiengericht die Kostenvorschuss-Pflicht durch einstweilige Anordnung.