Steuerlich begünstigt sind beispielsweise
- "Haushaltsnahe Tätigkeiten" wie:
- Kochen
- Putzen
- Wäschepflege
- Gartenarbeit
- Pflege- und Betreuungsleistungen:
- Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim, soweit diese Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind
Die haushaltsnahe Tätigkeit / Dienstleistung muss im Haushalt der steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.
Hinweise:
- Eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.