Das "öffentliche Bedürfnis"
- Es muss ein öffentliches Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet gegeben sein.
- Dies ist Voraussetzung dafür, dass eine antragstellende Person überhaupt öffentlich bestellt werden kann.
- Das bedeutet, dass Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden (sogenanntes abstraktes Bedürfnis).
- Die Bestellungsgebiete sind daher durch die Bestellungsbehörden inhaltlich zu definieren.
Die "besondere Sachkunde"
- Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Sachgebiet hat der Bewerber / die Bewerberin zur Überzeugung der Architektenkammer Sachsen im Rahmen des Bestellungsverfahrens nachzuweisen.
- Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich.
Für jedes Sachgebiet wird im Einzelfall von der Ingenieurkammer Sachsen oder Architektenkammer Sachsen geprüft, ob die Vorbildung und Berufspraxis des Interessenten / der Interessentin die besondere Sachkunde dokumentieren. Es werden jedoch in der Regel mindestens eine achtjährige Berufspraxis und eine mindestens dreijährige Sachverständigentätigkeit gefordert.
Zur "besonderen Sachkunde" gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Das meint, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass eine Nicht-Fachperson (z. B. ein Richter/in) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen kann.
Weitere Voraussetzungen des Gutachtens:
- Fachliche Darstellungen halten inhaltlich und fachlich der Überprüfung durch eine Fachperson stand
- Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit
- Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Prozessrecht, Haftungsrecht).
Jedem Interessenten und jeder Interessierten für die öffentliche Bestellung ist deshalb nachdrücklich anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten.
Die persönliche Eignung
Die persönliche Eignung des Bewerbers / der Bewerberin muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein/e Bewerber/in nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind:
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Charakterstärke
- Unparteilichkeit
- Sachlichkeit
- Eigenverantwortlichkeit bei der Ausübung von Sachverständigenaufgaben
- Unabhängigkeit
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich infrage, weil der/die Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind.
Achtung! Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers / der Bewerberin haben.
Antragstellende nach § 36 a Gewerbeordnung (GewO) aus dem EU-Ausland und aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
Sachverständige mit Qualifikationen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:
- Sie zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt sind, die im oben genannten Staat Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen, oder
- Sie in zwei der letzten zehn Jahre in Vollzeit als Sachverständige tätig gewesen sind und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass die oder der Antragstellende über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügen, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 Absatz 1 entspricht.