- Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung Ihres Aufenthaltstitels.
- Die Gründe für den Aufenthaltstitel müssen fortbestehen
- Anerkennung als Flüchtling
- Anerkennung als Asylberechtigter
- Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
- Feststellung eines Abschiebungsverbots
- dringende humanitäre oder persönliche Gründe
- außergewöhnlicher Härtefall
- Opfer einer Straftat
- Vorliegen eines Antrags auf Verlängerung
- keine Versagungsgründe
Hinweis: Die Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Informieren Sie sich eingehend bei Ihrer Ausländerbehörde, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Achtung! Sie haben keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht.