Inhalt

Das Inverkehrbringen und die Abgabe von Stoffen oder Stoffgemischen im Sinne der Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), bedarf einer Sachkunde für die:

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach § 6 ChemVerbotsV:

  • Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz1 ChemVerbotsV je nach Art der Stoffe durch
    • Qualifikation nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV oder
    • Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde (Landesdirektion Sachsen) oder einer von ihr anerkannten Einrichtung (§ 11 Absatz 2 ChemverbotsV)
  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • Mindestalter: 18 Jahre

Anzeigepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit nach § 7 ChemVerbotsV:

Wenn Sie derartige Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, benötigen Sie keine Erlaubnis. Die erstmalige Aufnahme der Abgabe müssen Sie jedoch der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen, sofern keine anderweitige Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 ChemVerbotsV vorliegt.

Arten der Sachkunde:

  • umfassende Sachkunde
  • eingeschränkte Sachkunde für Pflanzenschutzmittel und Biozide
  • eingeschränkte Sachkunde mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
  • Sachkunde für einzelne gefährliche Stoffe und Gemische