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Nach Eingang der Meldung informiert Ihr Unfallversicherungsträger die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes (Gewerbeärztlicher Dienst der Landesdirektion Sachsen) über den Verdacht und nimmt mit Ihnen Kontakt auf, um den gesamten Sachverhalt zu ermitteln.

Wie wird eine Berufskrankheit festgestellt?

Die Frage, ob zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht, wird geklärt, indem die Arbeitsgeschichte von Ihnen als Betroffene oder Betroffener erhoben wird (Arbeitsanamnese). Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. Bei noch bestehenden Arbeitsplätzen kann eine Arbeitsplatzbesichtigung oder auch Arbeitsplatzmessung durchgeführt werden.

In der Regel sollten alle fachkundigen Personen (zum Beispiel Betriebsarzt/Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit) und der Betriebsrat miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann.

Achtung! Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind.

Kommt die Erhebung der Arbeitsgeschichte zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und die Anerkennung als Berufskrankheit wird abgelehnt.

Medizinisches Gutachten

Ist das Gegenteil der Fall, muss der medizinische Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankungsbild geklärt werden. Dazu werden beim behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin medizinische Unterlagen abgefordert. In Zweifelsfällen kann eine Begutachtung erforderlich sein, um zu klären, ob tatsächlich die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Der Unfallversicherungsträger muss Ihnen mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst eine Gutachterin oder einen Gutachter vorschlagen - der Unfallversicherungsträger muss sich aber nicht an Ihren Vorschlag halten.

Tipp: Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch - wenn nötig - eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mitbringen.

Das Gutachten wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen.

Die Unfallversicherungsträger überprüfen jede Krankheit, bei der ein begründeter Verdacht einer Berufskrankheit besteht. Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten mit (Gewerbeärztlicher Dienst der Landesdirektion Sachsen). Der Aktenvorgang wird nach dem Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse dem Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers zur Entscheidung vorgelegt. Dieser erkennt die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt den Antrag ab.