Setzen Sie die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich von der Schwangerschaft oder der Stillzeit Ihrer Arbeitnehmerin in Kenntnis, gegebenenfalls beantragen Sie die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr.
- Verwenden Sie das oben verlinkten Formular (-> Formulare und weitere Angebote); beachten Sie die Ausfüllhinweise.
- Die Mitteilung versenden Sie online aus dem Formular heraus, oder Sie drucken dieses aus und reichen die Mitteilung in Papierform bei der Aufsichtsbehörde ein (siehe -> Zuständige Stelle).
Hinweis: Ist die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert, müssen Sie keine weitere Meldung mehr abgeben, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.