Inhalt

Reichen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Architektenkammer Sachsen (Bestellungskörperschaft) ein, verwenden Sie dazu das bereitstehende Formular.

Tipp: Es empfiehlt sich ein vorheriges persönliches Gespräch bei der Kammer.

Der Antrag muss die genaue Beschreibung des Sachgebietes enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und der Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.

Überprüfung der eingereichten Unterlagen

  • Die Bestellungskörperschaft überprüft die eingereichten Unterlagen - gegebenenfalls durch Einschaltung geeigneter Fachleute - und holt Auskünfte beim Zentralschuldnerverzeichnis und dem Insolvenzgericht ein.
  • Gegebenenfalls werden weitere Referenzen auch bei anderen Personen und Institutionen eingeholt.

Überprüfung durch Fachgremien

  • Die "besondere Sachkunde" ist über die Vorlage der selbst erstellten Gutachten hinaus grundsätzlich in einer schriftlichen und / oder mündlichen Überprüfung durch hierfür bei den Ingenieurkammern, Architektenkammern oder Industrie-und Handelskammern besonders eingerichteten, unabhängigen Fachgremien nachzuweisen.
  • Für den Fall, dass für ein Sachgebiet kein Fachgremium besteht, wird die oder der Antragstellende durch ein Ad-hoc-Gremium überprüft.

Entscheidung und Vereidigung

  • Hat die antragstellende Person alle erforderlichen Prüfungsstufen erfolgreich bestanden, so wird sie auf dem Gebiet des Bauwesens durch den Präsidenten der Architektenkammer Sachsen vereidigt.

Auf dem Teil-Gebiet des "Bauwesens" erfolgt die Vereidigung abweichend durch den Präsidenten / die Präsidentin der jeweiligen Bestellungskörperschaft: der Ingenieurkammer Sachsen oder der Architektenkammer Sachsen.

Die öffentliche Bestellung erfolgt zeitlich befristet, im Allgemeinen auf fünf Jahre.

Erneuerung der öffentlichen Bestellung

Auf Antrag kann die öffentliche Bestellung nach Ablauf der zeitlichen Befristung erneuert werden.

Voraussetzungen für die erfolgreiche Erneuerung:

  • Persönliche und fachliche Bestellungsvoraussetzungen der Sachverständigenordnung erfüllt
  • Nachweis, den Fortbildungspflichten nachgekommen zu sein
  • Im ablaufenden Bestellungszeitraum jährlich mindestens zwei schriftliche, inhaltlich zutreffende Gutachten erstellt