Die Bescheinigung können Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes oder als bevollmächtigte / vertretungsberechtigte Person schriftlich oder online beantragen. Den Onlineantrag und Formulare finden Sie unter -> Onlineantrag, soweit von der zuständigen Behörde über Amt24 bereitgestellt.
Onlineantrag
- Melden Sie sich in Amt24 zum Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch.
Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
Schriftlicher Antrag
Können Sie den Onlineantrag nicht nutzen, verwenden Sie Vordrucke. Beachten Sie die Ausfüllhinweise. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung und Bescheid
Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft nach Antragseingang
- die oben genannten Voraussetzungen,
- in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
- ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.
Daraufhin erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist. Andernfalls werden Sie schriftlich informiert, warum die Bescheinigung nicht erteilt werden kann.
Vorab-Zusicherung
Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet.
Bei berechtigtem Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.