Satzungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB
Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist die Lage des Baugrundstücks von besonderer Bedeutung. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) darf grundsätzlich gebaut werden, der Außenbereich ist dagegen von Bebauung möglichst freizuhalten. Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Da diese in der Praxis oftmals strittig ist, ermächtigt § 34 Absatz 4 BauGB (Innenbereichssatzung) die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen.
Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauGB besitzen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung die Möglichkeit, den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen (sogenannte Klarstellungssatzung) und einzelne Außenbereichsflächen in die Ortsteile nach § 34 BauGB einzubeziehen (sogenannte Ergänzungs-, auch Abrundungssatzung) und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.
Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB
- Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Freital-Niederhermsdorf, Gartenstraße
- Abrundungssatzung Burgwartstraße, T. v. Flurstück 572
- Ergänzungssatzung Burgwartstraße T. v. Flurstücke 574 und 575/4
- Abrundungssatzung Flurstück 282 Großburgk, „Cunnersdorfer Straße“
- Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung Freital-Kleinnaundorf „Am Alten Bahnhof“
- Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung Freital-Somsdorf Flurstücke 160/19, 160/20 und Teile von 148/8 und 160/18 der Gemarkung Somsdorf
- Ergänzungssatzung „Wurgwitz – Teil von Flurstück 76/7 und 76/15“
- Ergänzungssatzung „Burgker Straße, Flurstück 34/5 Gemarkung Kleinburgk“