- § 36 Gewerbeordnung (GewO)
- § 36a GewO - Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- §§ 1 und 14 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Verwaltungsvereinbarung zwischen der Architektenkammer Sachsen und der Ingenieurkammer Sachsen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung auf dem Gebiet des Bauwesens
- Verfahrensordnung der Architektenkammer Sachsen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- Sachverständigenordnung der Architektenkammer Sachsen
- Gebührenordnung der Architektenkammer Sachsen
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