- § 10 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)-Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 12 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 StrlSchG - Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 14 StrlSchG - Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 15 StrlSchG - Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- § 17 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG - Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- Anlage 2 zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1 StrlSchG - Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
- Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 87
Hauptmenü