- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) - Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) - Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 24 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) - Anzeigepflicht
Hauptmenü