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Verfügen Sie bisher weder über einen gerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss noch über eine HHG-Bescheinigung, beantragen Sie bitte gleichzeitig Ihre strafrechtliche Rehabilitierung beim Rehabilitierungsgericht, dem Landgericht mit Sitz in der ehemaligen Bezirksstadt, in dessen Gebiet es zur Verurteilung oder Anordnung des Freiheitsentzuges kam.