Rechtliche Betreuung für Betroffene anregen
Ist der Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte). Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt den Betreuer.
Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).
Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung entscheiden. Erfolgt die Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen, so hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung oder Verlängerung spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung zu erfolgen.
Hinweis: Sollte eine schnelle Entscheidung nötig sein, ist diese auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung möglich.