Eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich bei
- geringfügigen Beschäftigungen und
- Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind, und die nicht länger als zwei Monate dauern (zum Beispiel Berufspraktika, Ferienjob)