- Möchten Sie als Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Aufgabenverordnung verfolgt, die Gebührenfreiheit für eine Eintragung geltend machen, ist dies gegenüber dem Vereinsregister nachzuweisen.
- Hierfür können mit der Anmeldung entweder ein aktueller Bescheid nach § 60a Absatz 1 AO über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO oder ein gültiger Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer (nicht älter als drei Jahre) vorgelegt werden.
- Auch wenn Sie einen solchen Bescheid noch nicht besitzen sollten, ihn aber beantragt haben oder kurzfristig beantragen werden, sollten Sie bereits im Rahmen der Anmeldung auf diese Besonderheit Ihres Vereins hinweisen.
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