Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Die Übernahme des ehrenamtlichen Sozialrichteramtes kann ablehnen, wer
- die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
- durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
- aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Finanzielle Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren
Ehrenamtliche Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie
- selbst im Verfahren beteiligt sind,
- Ehegattin oder Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartnerin oder Lebenspartner eines Beteiligten sind oder mit ihm bis zu einem bestimmten Grad verwandt sind,
- Prozessbevollmächtigte beziehungsweise gesetzliche Vertreter eines Beteiligten sind,
- als Zeuge beziehungsweise Sachverständiger einvernommen worden sind oder
- beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.
Achtung! Sind Ihnen Gründe bekannt, die gegen Ihren Einsatz als ehrenamtlicher Richter in einem bestimmten Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich anzeigen.