Ehrenamtliche Arbeitsrichter sind grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:
- Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben beziehungsweise, soweit deren Regelaltersgrenze höher ist, sie diese erreicht haben.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
- Personen, die bereits in den zwei Amtsperioden (zehn Jahre lang) vor der Berufung als ehrenamtlicher Richter bei einem Arbeitsgericht tätig gewesen sind.
- Personen, die durch eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen sind, dass eine Übernahme des Amtes für sie unzumutbar wäre.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass die Ausübung des Amtes aufgrund wichtiger Gründe (insbesondere die Fürsorge für ihre Familie) in besonderem Maße erschwert ist.
Finanzielle Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren
Ehrenamtliche Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie
- selbst im Verfahren beteiligt sind,
- Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartner einer Partei sind oder mit ihr bis zu einem bestimmten Grad verwandt sind,
- Prozessbevollmächtigte, Beistand beziehungsweise gesetzliche Vertreter einer Partei sind,
- als Zeuge beziehungsweise Sachverständige oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder
- beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.
Achtung! Sind Ihnen Gründe bekannt, die gegen Ihren Einsatz als ehrenamtlicher Richter in einem bestimmten Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich anzeigen.