Der ehrenamtliche Finanzrichter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdiener
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind
- Personen, die das 67. Lebensjahr erreicht haben
- Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen
Hinweis: In besonderen Härtefällen, etwa bei Gebrechlichkeit oder einer außerordentlichen beruflichen oder familiären Beanspruchung, können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
Finanzielle Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren
Ehrenamtliche Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie
- selbst im Verfahren beteiligt sind,
- Ehegattin oder Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartnerin oder Lebenspartner eines Beteiligten sind oder mit ihm bis zu einem bestimmten Grad verwandt sind,
- Prozessbevollmächtigte beziehungsweise gesetzliche Vertreter eines Beteiligten sind,
- als Zeuge beziehungsweise Sachverständiger einvernommen worden sind oder
- beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.
Achtung! Sind Ihnen Gründe bekannt, die gegen Ihren Einsatz als ehrenamtlicher Richter in einem bestimmten Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich anzeigen.