Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug
- zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck) benutzt wird
- zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) benutzt wird oder
- durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.