Berufsausübung bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates dürfen den Beruf als Apotheker/in unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentlich Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Nachprüfung.
Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige, wenn ihre Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.