- Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt.
- Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die in der Regel Entgelt gezahlt wird.
- Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.
Weiteres Vorgehen
- Ist die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelaufen, ohne dass ein geeigneter Arbeitgeber gefunden wurde, können Sie erneut ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nochmals zu überprüfen.
- Über die Ergebnisse der Maßnahme und ggf. weitere Folgeaktivitäten stimmen Sie sich zeitnah zum Ende der Maßnahme mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft ab.