Inhalt

Bei der Einleitung des Verfahrens entstehen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Höhe wird anhand des sogenannten Streitwertes ermittelt (zwölffacher Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages - höchstens jedoch der geforderte Gesamtbetrag und Beträge, die bereits bei Einreichen des Antrags fällig waren).

Hat der Unterhaltsverpflichtete das Gerichtsverfahren dadurch veranlasst, dass er über Einkünfte und Vermögen nicht oder nicht vollständig Auskunft gab, können ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Hinweis: Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung aus der Staatskasse durch Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr (geschiedener) Ehepartner auch zur Gewährung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sein.