Erwachsene Ausländer, die von einem deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen werden, erhalten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in aller Regel kein Aufenthaltsrecht in Deutschland.
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Erwachsene Ausländer, die von einem deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen werden, erhalten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in aller Regel kein Aufenthaltsrecht in Deutschland.