Ist es für einen Feststellungsantrag zunächst nötig, die Vaterschaft im Rechtssinne durch Anfechtung aufzuheben, bleibt bei Versäumen der Anfechtungsfrist auch der Feststellungsantrag unzulässig.
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Ist es für einen Feststellungsantrag zunächst nötig, die Vaterschaft im Rechtssinne durch Anfechtung aufzuheben, bleibt bei Versäumen der Anfechtungsfrist auch der Feststellungsantrag unzulässig.