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Nachweis der Schwangerschaft

Wenn Ihnen die mündliche Information über das Vorliegen einer Schwangerschaft nicht genügt, können Sie ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme / eines Entbindungspflegers als Nachweis über Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten für dieses Zeugnis müssen Sie als Arbeitgeber allerdings selbst übernehmen.

Verschwiegenheitspflicht

Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Tun Sie es fahrlässig oder vorsätzlich doch, kann dies mit einem Bußgeld bis zu EUR 5.000 geahndet werden. Zulässig und geboten ist hingegen die Weitergabe dieser Informationen an die Personen in Ihrem Betrieb, welche mit der Ausführung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen betraut sind, wie zum Beispiel Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitsschutz sowie Vorgesetzte der schwangeren oder stillenden Frau.

Weitere Pflichten

Neben der Mitteilungspflicht gegenüber der Arbeitsschutzbehörde haben Sie nach dem Mutterschutzgesetz weitere Pflichten, unter anderem:

  • die schwangere Frau über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten
  • die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten
  • der schwangeren Frau ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten, die ihren Bedürfnissen während der Schwan­gerschaft entsprechen

Sobald die Frau Ihnen als Arbeitgeber / Arbeitgeberin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung die zuvor in der anlasslosen Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und durchführen.

Bei Fragen zur Umsetzung des Mutterschutzes wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Dies ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen. Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde.