Die Trassenzustimmung
- für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen,
- für Kreis- und Staatsstraßen innerorts (Ortsdurchfahrten)
wird von den Straßenbaubehörden der Städte und Gemeinden als Träger der Straßenbaulast erteilt.
Bitte beachten Sie: Für die Trassenzustimmung an Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften sind im Freistaat Sachsen die Straßenbaubehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.