Inhalt

Die Trassenzustimmung

  • für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen,
  • für Kreis- und Staatsstraßen innerorts (Ortsdurchfahrten)

wird von den Straßenbaubehörden der Städte und Gemeinden als Träger der Straßenbaulast erteilt.

Bitte beachten Sie: Für die Trassenzustimmung an Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften sind im Freistaat Sachsen die Straßenbaubehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.