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Die Trassenzustimmung für Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften ist im Freistaat Sachsen im Vollzug der Straßenbaubehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Bitte beachten Sie:

  • Für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie
  • für Kreis- und Staatsstraßen innerorts (Ortsdurchfahrten)

sind die Straßenbaubehörden der Städte und Gemeinden als Träger der Straßenbaulast zuständig.