Inhalt

Mit der Anerkennung sind Sie gemäß § 1 Abs. 3 SächsPsychPbGAG dazu verpflichtet, das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen,

  • dass Sie über die notwendigen persönlichen Qualifikationen verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
  • dass sie Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben und
  • sich regelmäßig fortbilden.