Für Anschluss-, Erschließungs- und Straßenbaubeiträge für Grundstücke, die vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) landwirtschaftlich genutzt werden (bei Erschließungsbeiträgen auf für als Wald genutzte Grundstücke), gelten besondere Vorschriften bezüglich der Voraussetzungen einer Stundung, der Verzinsung und der Erforderlichkeit von Sicherheitsleistungen.
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