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Vorgehen nach der Expositionsabschätzung

Je nach dem Ergebnis der Expositionsabschätzung haben Sie nach dem Vier-Stufen-Konzept gemäß Strahlenschutzgesetz folgendermaßen weiter zu verfahren:

Zu erwartende effektive Dosis kann 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten

Ergibt Ihre Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, beurteilen Sie regelmäßig, ob sich die Radonexposition insbesondere durch Veränderung der Arbeitsbedingungen, der Aufenthaltszeiten oder der räumlichen beziehungsweise baulichen Gegebenheiten am Arbeitsplatz soweit erhöht haben könnte, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann.

Halten Sie grundsätzlich die Radonexposition auf Grundlage von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes so gering wie möglich!

Zu erwartende effektive Dosis kann 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten

Ergibt Ihre Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, müssen Sie die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 131 Strahlenschutzgesetz und §§ 157 bis 158 Strahlenschutzverordnung erfüllen.

Sie haben dafür zu sorgen, dass

  • geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Radonexposition so gering wie möglich halten,
  • die Körperdosis der betroffenen Arbeitskräfte über eine behördlich bestimmte Messstelle gemessen wird und dafür die Arbeitskräfte im Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz registriert sind,
  • die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und
  • die betroffenen Arbeitskräfte jährlich durch einen ermächtigten Arzt untersucht werden.

Im Fall der Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen in mehreren fremden Betriebsstätten, muss jede betroffene Arbeitskraft im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Stelle registrierten Strahlenpasses sein. (siehe -> Weitere Informationen)