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Sie können eine Genehmigung nur dann im Freistaat Sachsen beantragen, wenn das Zusetzen der radioaktiven Stoffe beziehungsweise die Aktivierung in Sachsen stattfinden soll.

Die zuständige Stelle übermittelt den Genehmigungsantrag an das Bundesamt für Strahlenschutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung des Konsumguts, für dessen Herstellung der Zusatz von radioaktiven Stoffen oder dessen Aktivierung beantragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Abschluss setzt die zuständige Behörde das Genehmigungsverfahren aus.