Amtlich registrierte Importeure müssen die Anforderungen an registrierte Unternehmer gemäß Verordnung (EU) 2016/2031, Artikel 66 und 69 einhalten. Werden Verstöße festgestellt, kann die Behörde die Registrierung des Unternehmens widerrufen. Damit erlischt die Vorrausetzung zum Import pflanzlicher Warenarten aus Nicht-EU-Staaten.
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