Führen der Berufsbezeichnung
Nach der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin verwenden Sie die Berufsbezeichnung, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht führen dürfen. Sofern diese Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin lautet, müssen Sie zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der Sie in Ihrem Herkunftsstaat angehören.
Die Bezeichnung "Europäischer Rechtsanwalt" ist unzulässig